Gewisse Wildarten unterliegen einer behördlich festgelegten Abschussplanung. Eine unbegründete Unterschreitung des verfügten Abschusses ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Behörde entsprechend geahndet. Überschießen des Abschussplanes darf man aber bestimmte Wildarten.
Die Landesjagdgesetze legen für jedes Bundesland gewisse Schuss- und Schonzeiten für die einzelnen Wildarten fest, an die sich der Jäger halten muss. Die Jahreszeiten, in denen eine Bejagung untersagt ist, richten sich je nach Tierart in erster Linie nach Paarungszeiten und Aufzucht der Jungtiere. Daher gelten für viele Arten des jagdbaren Wildes ganz unterschiedliche Schuss- und Schonzeiten. Diese Schonzeiten gibt es übrigens auch in der Fischerei.
Nein. Alle Schalenwildarten wie z. B.: Rehe, Hirsche oder Gämsen (ausgenommen Schwarzwild = Wildschweine) unterliegen einer gesetzlichen Abschussplanung. Jäger richten sich nach diesen behördlich vorgeschriebenen Jahresplänen. Diese legen fest, wieviel Wild nach Alter und Geschlecht in den verschiedenen Bezirken zu erlegen ist. Dies ist einzuhalten und muss auch tatsächlich durchgeführt werden, um den Wildtierbestand ordnungsgemäß zu bejagen und einen gesunden und artenreichen Wildbestand zu erhalten. Jedes geschossene Tier muss daher gezählt und auch gemeldet werden. Andere Tierarten bejagt der Jäger nach Anzahl und Notwendigkeit, d. h. er nutzt nur so viele Wildtiere, wie die Natur wieder nachwachsen lässt oder in der Kulturlandschaft Schaden verursachen.
Ebenso muss Fallwild (Wild das nicht durch einen Schuss erlegt wurde, z. B.: durch Straßenverkehr getötet) gemeldet werden. Dieses ist genussuntauglich, wird ordnungsgemäß entsorgt, jedoch in den Statistiken mitgezählt, aber nicht auf den Abschussplan angerechnet. Kranke, schwache und verletzte Tiere sind vom Jäger auch zu erlegen.
In Einzelfällen (z. B.: bei starkem Wildschaden, Ausbruch von Krankheiten und Seuchen) kann eine Erweiterung der Abschussplanung gesetzmäßig verordnet werden, die Jäger dann durchführen müssen.
Da Österreich eine unterschiedliche Tierwelt sowie Landschaft hat, gibt es in allen neun Bundesländern auch unterschiedliche Landesjagdgesetze und natürlich abweichende Abschusspläne.
Es geht primär um die Wildtiere und nur am Rande um die Jäger, die als „Anwalt des Wildes“ zu sehen sind. Wenn man die Genehmigung des Grundbesitzers hat, durch den Wald oder sonst wo mit dem Mountainbike zu fahren, so sollte man sich unbedingt bewusst sein, dass ein schnelles und meist leises Auftauchen von Fahrradfahrern auf Wildtiere erschreckend wirkt.
Die anschließenden Fluchten sind nicht nur energieraubend für die Tiere, sondern die Auswirkungen lassen sich am Wald noch Monate danach feststellen – es sind dies Verbiss an jungen Waldbäumen oder, bei Rotwild, das Abschälen der Rinde von schon großen Bäumen. Wildschaden, also Schäden an Pflanzenbeständen durch Wild, ist oft die Folge.
Wildtiere gewöhnen sich jedoch meist an diese Störungen, wenn Biker ausgewiesene Routen einhalten und nicht in den Morgen- oder Abendstunden unterwegs sind. Gemeinsam geplant lässt sich die Natur nachhaltiger und nicht zum Nachteil anderer nutzen!
Außerdem muss die Jägerin oder der Jäger behördliche Abschusspläne erfüllen; sonst droht sogar eine Strafe. Störungen durch unkoordinierte oder gar illegale Bike-Touren sind dabei also auch für den gesetzlichen Auftrag kontraproduktiv, Ärger bei vielen vorprogrammiert; und das muss nicht sein…
Bei den größeren Huftierarten Reh, Hirsch und Gämse wird anhand des Verbiss-Einflusses an den Waldbäumen sogenannte Abschusspläne erstellt, die die Anzahl der zu erlegenden Tiere nach Alter und Geschlecht regeln. Die dort festgeschriebene Zahl durch die Bezirksverwaltungsbehörde muss bei Strafe erfüllt werden.
Die Zahl der zu erlegenden Tiere ist also nicht zufällig gewählt und entspringt nicht der sooft zitierten „Schießwut“ der Jäger. Vielmehr wird der Einfluss der Pflanzenfresser auf die für die Forstwirtschaft relevanten Baumarten erhoben und aufgrund dessen die Abschusshöhe erstellt. Doch nicht alleine die Abschusshöhe ist dabei relevant. Es muss vielmehr auch auf die Struktur der Wildbestände achtgegeben werden, denn wichtig ist auch, dass mittelalte und erfahrene Tiere geschont, junge und alte dagegen vermehrt erlegt werden.
Dahinter stecken eigentlich nur „natürliche“ Überlegungen, denn die Natur zeigt den Menschen vor, welche Altersklassen früher sterben. So ist eben die Jungensterblichkeit zum Teil erheblich und natürlich verenden auch ältere Tiere eher als die vitalen in der sogenannten Mittelklasse. Diese Vorgehensweise ist aber nicht nur für die Sozialstruktur der einzelnen Wildarten wichtig, sondern in weiterer Folge profitiert auch der Mensch davon. Denn durch die richtige Bejagung wird Verbiss, also das Abbeißen der kleinen Baumwipfel durch Rehe, Hirsche oder Gämsen im Wald, aber auch das Schälen (der Rinde von größeren Bäumen) durch Rotwild minimiert.
Wie kann der Naturfreund helfen?
Sie als Naturliebhaber und Naturnutzer können auch helfen! Wie? Ganz einfach: Bleiben Sie auf Wegen und Routen, meiden Sie Wildfütterungen und die Wohnzimmer des Wildes – gerade jetzt, wo (endlich) Schnee liegt. Denn bei Kälte und Schnee benötigen die Wildtiere Ruhebereiche, um sich auf die Situation einstellen und mit ihrer Energie haushalten zu können. Das ist nicht nur überlebensnotwendig, sondern dient indirekt auch der Forstwirtschaft, denn Stress und kräfteraubende Fluchten erzeugen Hunger. Hunger, der unter Umständen an den kleinen Forstbäumen gestillt wird…
Die Tatsache, dass Oberösterreich eine Kulturlandschaft ist – und keine unberührte Natur, wo andere Gesetze herrschen –, lassen einfach weniger Tiere bestimmter Arten zu, die dann reguliert werden müssen. Die Jagd ist aber sicher mehr als „Schädlingsbekämpfung“ und hat auch Aufgaben zu erfüllen, die der Allgemeinheit zugutekommen.
Die Jagd ist gesetzlich geregelt und Verstöße werden gerichtlich geahndet. Es gibt detaillierte Regeln und Vorschriften, was Jäger tun und lassen müssen, wann, wo und wie gejagt werden darf oder muss. Deshalb sind Verstöße klar feststellbar.
Man kann nur jagen, wenn man die umfangreiche Jagdprüfung bestanden hat. Darüber hinaus sind die behördlich vorgeschriebene Jagdkarte und die Jagderlaubnis erforderlich um jagen zu dürfen.
Die Jägerschaft distanziert sich von Jägern, die die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutz des Wildes und über die Ausübung der Jagd missachten.
Nein, jagdliche Einrichtungen wie Hochsitze oder Leitern dürfen nicht betreten werden. Wenn Sie aber Interesse haben, diese einmal zu nutzen, um beispielsweise Wildtiere zu fotografieren, fragen Sie doch den zuständigen Jäger oder Jagdleiter, der beim Gemeindeamt bekannt ist.
Ja, diese Fallen sind aber sogenannte Lebendfallen. Totfangfallen dürfen nur mit behördlicher Genehmigung gerichtet werden, zum Beispiel bei Seuchengefahr.
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